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Betreuungsleistungen

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b 5GB XI

  • Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
    z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige/ Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
  • Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
    z.B. Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung
  • Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
    z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
  • Unterstützung im Haushalt
    z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
  • Betreuungsleistungen
    z.B. Beaufsichtigung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten

 

Anspruchsvoraussetzungen

Auf den Entlastungsbetrag haben ab dem 01.01.2017 Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung einen Anspruch, die im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig sind. Der Entlastungsbetrag wird damit für Pflegebedürftige geleistet, sofern ein Pflegegrad 1 bis 5 bestätigt wird.

Mit dem Entlastungsbetrag werden die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung ergänzt. Als häusliche Umgebung kommt grundsätzlich der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen in Betracht. Aber auch der Haushalt der Pflegeperson oder der Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, ein Altenheim oder eine Altenwohnung gilt als häusliche Umgebung im Sinne des § 45b SGB XI.

 

Leistungshöhe

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125,00 Euro. Dieser Leistungsbetrag ist für alle Pflegegrade identisch. Das heißt, es erfolgt keine Staffelung in den Leistungsbeträge in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades.

Der Gesetzgeber hat die Leistungsansprüche auf den Entlastungsbetrag als monatliche Ansprüche ausgewiesen, womit einer regelmäßig fortlaufenden Betreuung Ausdruck verliehen wird. Der Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag entsteht entsprechend § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1) jeweils mit Beginn des Monats. Damit ist ein Zugriff auf künftig entstehende Leistungsansprüche nicht möglich.

Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Wird in einem Kalenderjahr der Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der nicht beanspruchte Teil auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Das heißt, dass der Leistungsbetrag spätestens am 30.06. des Folgejahres verfällt. Ein Antrag auf Übertragung eines nicht beanspruchten Leistungsbetrages auf das folgende Kalenderhalbjahr muss nicht gestellt werden.

www.afh-nrw.de

Seniorenbetreuung Ina Strauß, Bergneustadt
Betreuungsdienst Andrea Nolden, Bergneustadt
Hauswirtschaft und Betreuung Nadine Johanns, Wiehl

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