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Kurzzeitpflege

Die Pflege eines Angehörigen ist immer eine aufopferungsvolle Aufgabe. Verwandte leisten hier nicht nur die notwendige Versorgung eines Familienmitgliedes. Sie nehmen die psychischen und emotionalen Belastungen auch mit in alle anderen Alltagsbereiche.

Damit Sie als Angehöriger selber gesund und unbeschadet bleiben, ist es wichtig, auch Auszeiten wie einen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei der Verhinderungspflege, nur, dass die Übernahme durch eine stationäre Pflegeeinrichtung durchgeführt werden muß.

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben auch Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.

Es besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, d. h. insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Jahr.

Verhinderungs.- und Kurzzeitpflege müssen immer vorab bei der Pflegekasse beantragt werden.

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